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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2011 - L 9 U 313/09   

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https://dejure.org/2011,125187
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2011 - L 9 U 313/09 (https://dejure.org/2011,125187)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.03.2011 - L 9 U 313/09 (https://dejure.org/2011,125187)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. März 2011 - L 9 U 313/09 (https://dejure.org/2011,125187)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.01.2005 - L 6 U 131/03
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2011 - L 9 U 313/09
    Mit Urteil vom 07. Juli 2005 wies der 6. Senat des LSG die Berufung zurück (Az.: L 6 U 131/03).

    Der bei dem Bundessozialgericht (BSG) daraufhin gestellte Antrag des Berufungsklägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, lehnte das BSG ab und verwarf die Beschwerde des Berufungsklägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Senates des LSG vom 04. Juli 2005 (L 6 U 131/03) als unzulässig (Beschluss vom 26. September 2005 - B 2 U 241/05 B).

    Mit Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07. Juli 2005 (L 6 U 131/03) sei festgestellt worden, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht vorliege und die MdE weiterhin mit 30 v.H. zu bewerten sei.

    Zur Begründung führte sie u.a. aus, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung der Unfallfolgen vor, die nicht bereits im Urteil des LSG vom 07. Juli 2005 (L 6 U 131/03) berücksichtigt worden seien.

  • BSG, 30.06.1998 - B 2 U 41/97 R

    MdE - Änderung - Rentenentziehung - rechtliche Verhältnisse - Berufskrankheit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2011 - L 9 U 313/09
    Es besteht keine rechtliche Bindung an ärztliche Gutachten (vgl. Urteil des BSG vom 30. Juni 1998 - B 2 U 41/97 R -, BSGE 82, 212 ff.; LPK/SGB VII/Kunze, 2. Auflage, § 56 Rd. 13).

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Rententabellen nur Anhaltspunkte darstellen, die einer Prüfung des Einzelfalls zu unterziehen sind (vgl. Urteil des BSG vom 30. Juni 1998 a.a.O.; Schmitt a.a.O. § 56, Rd. 24).

  • BSG, 30.05.1988 - 2 RU 54/87

    Hauterkrankung als Berufskrankheit - Minderung der Erwerbstätigkeit - Bewertung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2011 - L 9 U 313/09
    Unter Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versteht man die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, welche sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen und körperlichen wie geistigen Fähigkeiten im Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen (vgl. Beschluss des BSG vom 15. Februar 2001 - B 2 U 23/01 B - Urteile vom 30. Mai 1988 - 2 RU 54/87 -, BSGE 63, 207, 209 und 27. August 1969 - 2 RU 195/66 -, BSGE 30, 64, 68).

    Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist nicht auf den bisherigen Beruf, sondern auf das gesamte Gebiet des Erwerbslebens im Sinne einer abstrakten Schadensberechnung abzustellen (vgl. Urteile des BSG vom 30. Mai 1988 a.a.O., 14. November 1984 - 9b RU 38/84 -, SozR 2200 § 581 Nr. 22 und 24. Februar 1977 - 2 RU 58/76 -, BSGE 43, 208, 209; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zum SGB VII, § 56, Rd. 10; Hauck/Kranig aaO. § 56, Rd. 35; Kasseler Kommentar/SGB VII/Ricke, Loseblattsammlung, § 56, Rd. 16; Wannagat, Kommentar zum SGB VII, Loseblattsammlung, § 56, Rd. 29; Burchardt in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Kommentar zum SGB VII, Loseblattsammlung, § 56, Rd. 41).

  • SG Koblenz, 12.06.2001 - S 2 U 45/00

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsgeld - Berechnungsgrundlage -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2011 - L 9 U 313/09
    Hiergegen hat der Berufungskläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg zum Aktenzeichen S 2 U 45/00 erhoben, die er jedoch zurücknahm, nachdem die Berufungsbeklagte sich bereit erklärt hatte, neue Gutachten auf HNO-ärztlichem und neurologischem Fachgebiet einzuholen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte, die Prozessakten des SG zum Az.: S 2 U 117/99, S 3 Vs 157/95, S 2 U 45/00, S 2 U 116/01, S 6 SB 9/07 und S 2 SB 59/07 sowie die Verwaltungsakten der Berufungsbeklagten Bezug genommen.

  • BSG, 17.03.1992 - 2 RU 20/91

    Bemessung der MdE durch die Unfallfolgen bei Eintritt unfallunabhängiger völliger

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2011 - L 9 U 313/09
    Im Rahmen des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Prinzips der abstrakten Schadensberechnung ist anders als im Zivilrecht zunächst die individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor dem Unfall zu ermitteln und mit 100 Prozent zu bewerten, auch wenn bereits ein Vorschaden vorgelegen hat (vgl. Urteile des BSG vom 17. März 1992 - B 2 RU 20/91 -, BSGE 70, 177, 178, 01. März 1989 - 2 RU 40/88 - und 24. Februar 1977 a.a.O.).
  • BSG, 14.11.1984 - 9b RU 38/84

    Rechtliches Gehör bei Vertretung durch Rechtsanwalt - Vertagung von Amts wegen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2011 - L 9 U 313/09
    Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist nicht auf den bisherigen Beruf, sondern auf das gesamte Gebiet des Erwerbslebens im Sinne einer abstrakten Schadensberechnung abzustellen (vgl. Urteile des BSG vom 30. Mai 1988 a.a.O., 14. November 1984 - 9b RU 38/84 -, SozR 2200 § 581 Nr. 22 und 24. Februar 1977 - 2 RU 58/76 -, BSGE 43, 208, 209; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zum SGB VII, § 56, Rd. 10; Hauck/Kranig aaO. § 56, Rd. 35; Kasseler Kommentar/SGB VII/Ricke, Loseblattsammlung, § 56, Rd. 16; Wannagat, Kommentar zum SGB VII, Loseblattsammlung, § 56, Rd. 29; Burchardt in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Kommentar zum SGB VII, Loseblattsammlung, § 56, Rd. 41).
  • BSG, 23.04.1987 - 2 RU 42/86

    Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall verursachte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2011 - L 9 U 313/09
    Die tatsächliche Feststellung der Behörde ist durch das Sozialgericht nach § 128 Absatz 1 Satz 1 SGG zu überprüfen (vgl. Urteil des BSG vom 23. April 1987 - 2 RU 42/86 -).
  • BSG, 15.02.2001 - B 2 U 23/01 B

    Begriffe der MdE in der Unfallversicherung und der GdB in der sozialen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2011 - L 9 U 313/09
    Unter Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versteht man die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, welche sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen und körperlichen wie geistigen Fähigkeiten im Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen (vgl. Beschluss des BSG vom 15. Februar 2001 - B 2 U 23/01 B - Urteile vom 30. Mai 1988 - 2 RU 54/87 -, BSGE 63, 207, 209 und 27. August 1969 - 2 RU 195/66 -, BSGE 30, 64, 68).
  • BSG, 24.02.1977 - 8 RU 58/76

    Verletztenrente - Dauernde völlige Erwerbstätigkeit - Verschlimmerung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2011 - L 9 U 313/09
    Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist nicht auf den bisherigen Beruf, sondern auf das gesamte Gebiet des Erwerbslebens im Sinne einer abstrakten Schadensberechnung abzustellen (vgl. Urteile des BSG vom 30. Mai 1988 a.a.O., 14. November 1984 - 9b RU 38/84 -, SozR 2200 § 581 Nr. 22 und 24. Februar 1977 - 2 RU 58/76 -, BSGE 43, 208, 209; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zum SGB VII, § 56, Rd. 10; Hauck/Kranig aaO. § 56, Rd. 35; Kasseler Kommentar/SGB VII/Ricke, Loseblattsammlung, § 56, Rd. 16; Wannagat, Kommentar zum SGB VII, Loseblattsammlung, § 56, Rd. 29; Burchardt in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Kommentar zum SGB VII, Loseblattsammlung, § 56, Rd. 41).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2003 - L 9 U 205/01

    Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2011 - L 9 U 313/09
    Als wesentliche Ursache oder Mitursache für einen Körperschaden kann vielmehr ein Arbeitsunfall nur dann anerkannt werden, wenn anhand der herrschenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Lehrmeinung im individuellen Einzelfall ein konkreter Wirkungsmechanismus nachvollzogen werden kann, über den der Arbeitsunfall den Körperschaden herbeigeführt hat, und wenn dabei aus naturwissenschaftlicher Sicht die Gründe, die für den Ablauf gerade dieser Ursachenkette sprechen, gegenüber den eventuell hiergegen sprechenden Gründen, die namentlich auch in möglichen konkurrierenden Ursachen liegen können, überwiegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 10.1 m.w.N.; st Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 26. Juni 2003, Az L 9 U 205/01).
  • BSG, 27.08.1969 - 2 RU 195/66

    Teilrentenerhöhung - Anspruch auf Vollrente - Erwerbsunfähigkeit -

  • BSG, 01.03.1989 - 2 RU 40/88
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2005 - L 6 U 331/03
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

  • BSG, 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91

    Abgrenzbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Wegeunfall

  • BSG, 27.06.1978 - 2 RU 20/78

    Arbeitsunfall - Gesundheitsstörung - Mißlungener ärztlicher Eingriff - Stationäre

  • BSG, 07.12.1976 - 8 RU 14/76

    Minderung der Erwerbsfähigkeit - Neufestsetzung - Willkürliche Festsetzung -

  • BSG, 30.06.1965 - 2 RU 175/63

    Unfall infolge eines Arbeitsunfalls - Anwendbarkeit von § 555 RVO -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 23/12
    Als wesentliche Ursache oder Mitursache für einen Körperschaden kann vielmehr ein Arbeitsunfall nur dann anerkannt werden, wenn anhand der herrschenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Lehrmeinung im individuellen Einzelfall ein konkreter Wirkungsmechanismus nachvollzogen werden kann, über den der Arbeitsunfall den Körperschaden herbeigeführt hat, und wenn dabei aus naturwissenschaftlicher Sicht die Gründe, die für den Ablauf gerade dieser Ursachenkette sprechen, gegenüber den eventuell hiergegen sprechenden Gründen, die namentlich auch in möglichen konkurrierenden Ursachen liegen können, überwiegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 10.1 m.w.N.; st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 26. Juni 2003 - L 9 U 205/01; Beschl. v. 25.03.2011 - L 9 U 313/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.02.2012 - L 9 U 163/08
    Als wesentliche Ursache oder Mitursache für einen Körperschaden kann vielmehr ein Arbeitsunfall nur dann anerkannt werden, wenn anhand der herrschenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Lehrmeinung im individuellen Einzelfall ein konkreter Wirkungsmechanismus nachvollzogen werden kann, über den der Arbeitsunfall den Körperschaden herbeigeführt hat, und wenn dabei aus naturwissenschaftlicher Sicht die Gründe, die für den Ablauf gerade dieser Ursachenkette sprechen, gegenüber den eventuell hiergegen sprechenden Gründen, die namentlich auch in möglichen konkurrierenden Ursachen liegen können, überwiegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 10.1 m.w.N.; st Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 26. Juni 2003 - L 9 U 205/01; Beschl. v. 25.03.2011 - L 9 U 313/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2011 - L 9 U 173/10
    Als wesentliche Ursache oder Mitursache für einen Körperschaden kann vielmehr ein Arbeitsunfall nur dann anerkannt werden, wenn anhand der herrschenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Lehrmeinung im individuellen Einzelfall ein konkreter Wirkungsmechanismus nachvollzogen werden kann, über den der Arbeitsunfall den Körperschaden herbeigeführt hat, und wenn dabei aus naturwissenschaftlicher Sicht die Gründe, die für den Ablauf gerade dieser Ursachenkette sprechen, gegenüber den eventuell hiergegen sprechenden Gründen, die namentlich auch in möglichen konkurrierenden Ursachen liegen können, überwiegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 10.1 m.w.N.; st Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 26. Juni 2003 - L 9 U 205/01; Beschl. v. 25.03.2011 - L 9 U 313/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2011 - L 9 U 127/05
    Als wesentliche Ursache oder Mitursache für einen Körperschaden kann vielmehr ein Arbeitsunfall nur dann anerkannt werden, wenn anhand der herrschenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Lehrmeinung im individuellen Einzelfall ein konkreter Wirkungsmechanismus nachvollzogen werden kann, über den der Arbeitsunfall den Körperschaden herbeigeführt hat, und wenn dabei aus naturwissenschaftlicher Sicht die Gründe, die für den Ablauf gerade dieser Ursachenkette sprechen, gegenüber den eventuell hiergegen sprechenden Gründen, die namentlich auch in möglichen konkurrierenden Ursachen liegen können, überwiegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 10.1 m.w.N.; st Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 26. Juni 2003 - L 9 U 205/01; Beschl. v. 25.03.2011 - L 9 U 313/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2012 - L 9 U 143/10
    Als wesentliche Ursache oder Mitursache für einen Körperschaden kann vielmehr ein Arbeitsunfall nur dann anerkannt werden, wenn anhand der herrschenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Lehrmeinung im individuellen Einzelfall ein konkreter Wirkungsmechanismus nachvollzogen werden kann, über den der Arbeitsunfall den Körperschaden herbeigeführt hat, und wenn dabei aus naturwis-senschaftlicher Sicht die Gründe, die für den Ablauf gerade dieser Ursachenkette spre-chen, gegenüber den eventuell hiergegen sprechenden Gründen, die namentlich auch in möglichen konkurrierenden Ursachen liegen können, überwiegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 10.1 m.w.N.; st Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 26. Juni 2003 - L 9 U 205/01; Beschl. v. 25.03.2011 - L 9 U 313/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2011 - L 9 U 343/09
    Als wesentliche Ursache oder Mitursache für einen Körperschaden kann vielmehr ein Arbeitsunfall nur dann anerkannt werden, wenn anhand der herrschenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Lehrmeinung im individuellen Einzelfall ein konkreter Wirkungsmechanismus nachvollzogen werden kann, über den der Arbeitsunfall den Körperschaden herbeigeführt hat, und wenn dabei aus naturwissenschaftlicher Sicht die Gründe, die für den Ablauf gerade dieser Ursachenkette sprechen, gegenüber den eventuell hiergegen sprechenden Gründen, die namentlich auch in möglichen konkurrierenden Ursachen liegen können, überwiegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 10.1 m.w.N.; st Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 26. Juni 2003 - L 9 U 205/01; Beschl. v. 25.03.2011 - L 9 U 313/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2011 - L 9 U 273/10
    Als wesentliche Ursache oder Mitursache für einen Körperschaden kann vielmehr ein Arbeitsunfall nur dann anerkannt werden, wenn anhand der herrschenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Lehrmeinung im individuellen Einzelfall ein konkreter Wirkungsmechanismus nachvollzogen werden kann, über den der Arbeitsunfall den Körperschaden herbeigeführt hat, und wenn dabei aus naturwissenschaftlicher Sicht die Gründe, die für den Ablauf gerade dieser Ursachenkette sprechen, gegenüber den eventuell hiergegen sprechenden Gründen, die namentlich auch in möglichen konkurrierenden Ursachen liegen können, überwiegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 10.1 m.w.N.; st Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 26. Juni 2003 - L 9 U 205/01; Beschl. v. 25.03.2011 - L 9 U 313/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2012 - L 9 U 133/11
    Als wesentliche Ursache oder Mitursache für einen Körperschaden kann vielmehr ein Arbeitsunfall nur dann anerkannt werden, wenn anhand der herrschenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Lehrmeinung im individuellen Einzelfall ein konkreter Wirkungsmechanismus nachvollzogen werden kann, über den der Arbeitsunfall den Körperschaden herbeigeführt hat, und wenn dabei aus naturwissenschaftlicher Sicht die Gründe, die für den Ablauf gerade dieser Ursachenkette sprechen, gegenüber den eventuell hiergegen sprechenden Gründen, die namentlich auch in möglichen konkurrierenden Ursachen liegen können, überwiegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 10.1 m.w.N.; st Rspr. des Senats, vgl. etwa Urteil v. 26. Juni 2003 - L 9 U 205/01; Beschluss v. 25.03.2011 - L 9 U 313/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2011 - L 9 U 303/09
    Als wesentliche Ursache oder Mitursache für einen Körperschaden kann vielmehr ein Arbeitsunfall nur dann anerkannt werden, wenn anhand der herrschenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Lehrmeinung im individuellen Einzelfall ein konkreter Wirkungsmechanismus nachvollzogen werden kann, über den der Arbeitsunfall den Körperschaden herbeigeführt hat, und wenn dabei aus naturwissenschaftlicher Sicht die Gründe, die für den Ablauf gerade dieser Ursachenkette sprechen, gegenüber den eventuell hiergegen sprechenden Gründen, die namentlich auch in möglichen konkurrierenden Ursachen liegen können, überwiegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 10.1 m.w.N.; st Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 26. Juni 2003, Az L 9 U 205/01; Beschl. v. 25.03.2011 - L 9 U 313/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2011 - L 9 U 213/08
    Als wesentliche Ursache oder Mitursache für einen Körperschaden kann vielmehr ein Arbeitsunfall nur dann anerkannt werden, wenn anhand der herrschenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Lehrmeinung im individuellen Einzelfall ein konkreter Wirkungsmechanismus nachvollzogen werden kann, über den der Arbeitsunfall den Körperschaden herbeigeführt hat, und wenn dabei aus naturwissenschaftlicher Sicht die Gründe, die für den Ablauf gerade dieser Ursachenkette sprechen, gegenüber den eventuell hiergegen sprechenden Gründen, die namentlich auch in möglichen konkurrierenden Ursachen liegen können, überwiegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 10.1 m.w.N.; st Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 26. Juni 2003, Az L 9 U 205/01; Beschl. v. 25.03.2011 - L 9 U 313/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2013 - L 14 U 167/12
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